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   BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11, 1 VR 1.11 (1 C 7.11)   

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BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11, 1 VR 1.11 (1 C 7.11) (https://dejure.org/2011,2059)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2011 - 1 VR 1.11, 1 VR 1.11 (1 C 7.11) (https://dejure.org/2011,2059)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11, 1 VR 1.11 (1 C 7.11) (https://dejure.org/2011,2059)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 bis 8, § 80b; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 84 Abs. 2
    Vorläufiger Rechtsschutz; aufschiebende Wirkung; Wegfall der aufschiebenden Wirkung; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Anfechtungsklage; Ausweisung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Antragsfrist; Rechtsschutzinteresse.;

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 bis 8, § 80b
    Anfechtungsklage; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Antragsfrist; Ausweisung; Rechtsschutzinteresse; Vorläufiger Rechtsschutz; Wegfall der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; aufschiebende Wirkung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 6 VwGO, § 80 Abs 7 VwGO, § 80 Abs 8 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung bei Entscheidung des OVG über die Berufung und Anhängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache beim BVerwG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 84 Abs. 2, VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. VwGO 5 - 8, § 80b
    Vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Wegfall der aufschiebenden Wirkung, Anfechtungsklage, Ausweisung, sachliche Zuständigkeit, Antragsfrist, Rechtsschutzinteresse

  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 80b Abs. 2
    Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung bei Entscheidung des OVG über die Berufung und Anhängigkeit des Verfahrens in der Hauptsache beim BVerwG

  • datenbank.nwb.de

    Vorläufiger Rechtsschutz; Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung; Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 1342
  • DVBl 2011, 1372
  • AnwBl 2012, 94
  • DÖV 2011, 984
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.06.2007 - 4 VR 2.07

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; aufschiebende Wirkung; Fortdauer der;

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11
    Für die Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO fortdauert, ist abweichend vom Wortlaut der Vorschrift das Bundesverwaltungsgericht auch dann zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (Fortführung der Rechtsprechung zur berichtigenden Auslegung von § 80b Abs. 2 VwGO in BVerwGE 129, 58).

    So ist bereits geklärt, dass nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgericht für die Entscheidung nach dieser Vorschrift zuständig ist, wenn den Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 134 VwGO unter Übergehung der Berufungsinstanz die Sprungrevision zusteht, durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist oder nur die Revision zulässig ist oder gemäß § 48 VwGO das Oberverwaltungsgericht bereits im ersten Rechtszug entschieden hat (Beschluss vom 19. Juni 2007 - BVerwG 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58).

    Wenn die Behörde etwa die sofortige Vollziehung einzelner Regelungen des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, es im Übrigen aber bei der aufschiebenden Wirkung belassen hat, wäre für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung während des Revisionsverfahrens das Bundesverwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO zuständig, während über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nicht für sofort vollziehbar erklärten Regelungen desselben Verwaltungsakts das Oberverwaltungsgericht nach § 80b Abs. 2 VwGO zu entscheiden hätte (ebenso Beschluss vom 19. Juni 2007 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

    Der Antrag ist nicht fristgebunden (Beschluss vom 19. Juni 2007 a.a.O. Rn. 13 m.w.N.) und kann deshalb auch noch während des Revisionsverfahrens gestellt werden.

    Dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (Beschluss vom 19. Juni 2007 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.02.2012 - 1 C 7.11

    Ausweisung; Ermessensausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende

    Auszug aus BVerwG, 13.09.2011 - 1 VR 1.11
    Hiergegen hat der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 7.11 anhängig ist.
  • BVerwG, 05.11.2018 - 3 VR 1.18

    Aufschiebende Wirkung; Cannabis; Entziehung der Fahrerlaubnis; Erfolgsaussichten;

    Auch insoweit muss die Regelung des § 80b VwGO, der seine konkrete Ausgestaltung erst im Vermittlungsausschuss erfahren hat (BT-Drs. 13/5642), berichtigend ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 6 f.).

    Die Voraussetzungen dieser Regelannahme sind durch den Erfolg der Klage im Berufungsverfahren beseitigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9).

  • BVerwG, 22.02.2018 - 3 B 69.16

    Inhalt und Reichweite des Grundrechtsschutzes der unternehmerischen

    Die Vorschrift ist aber berichtigend dahin auszulegen, dass "das Rechtsmittelgericht" auf Antrag entscheidet (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 11 ff. und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 6 f.).

    Danach ist abweichend vom Wortlaut des § 80b Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Hauptsacheverfahren - wie hier - infolge der Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 1, vom 24. Februar 2011 - 8 VR 1.11 - juris Rn. 2 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - a.a.O. Rn. 7).

    Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 80b VwGO; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9).

  • BVerwG, 22.02.2018 - 3 VR 1.17

    Inhalt und Reichweite des Grundrechtsschutzes der unternehmerischen

    Die Vorschrift ist aber berichtigend dahin auszulegen, dass "das Rechtsmittelgericht" auf Antrag entscheidet (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 11 ff. und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 6 f.).

    Danach ist abweichend vom Wortlaut des § 80b Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Hauptsacheverfahren - wie hier - infolge der Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 - juris Rn. 1, vom 24. Februar 2011 - 8 VR 1.11 - juris Rn. 2 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - a.a.O. Rn. 7).

    Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. § 80b VwGO; BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9).

  • VG Karlsruhe, 14.10.2011 - 5 K 2504/11

    Anspruch auf Passherausgabe für ausgewiesenen Ausländer zwecks Ausreise wegen

    Auf Antrag des Antragstellers ordnete das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.09.2011 an, dass die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009 fortdauert (1 VR 1.11).

    Im vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Eilverfahren 1 VR 1.11 beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009, die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.09.2011 angeordnet wurde.

    Vorliegend besteht die Ausreisepflicht des Antragstellers trotz der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.06.2009 durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2011 (1 VR 1.11) fort, denn nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt.

    Auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren 1 VR 1.11 vom Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten "eidesstattlichen Versicherung" seines Bruders - die beim Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht eingereicht wurde und sich lediglich als Kopie in der Akte des Antragsgegners findet -, kommt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung

    Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse daran, vor einer sonst möglichen Vollziehung der Ausreisepflicht durch Abschiebung auch rechtlich durch Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - und nicht nur tatsächlich durch Erteilung von Duldungen seitens der Antragsgegnerin - geschützt zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 - 1 VR 1/11 -, juris RdNr. 8).

    Diese beschränkte Fiktion des Fortbestehens des bisherigen Aufenthaltstitels nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vermittelt dem Antragsteller in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit einen besseren Schutz als die antragsabhängige Erteilung befristeter Duldungen durch die Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 - 1 VR 1/11 -, a.a.O. RdNr. 8).

  • BVerwG, 13.08.2019 - 6 VR 3.19

    Rechtsstreit um die Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des

    Abweichend vom Wortlaut der Vorschrift ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Antrag zuständig, wenn - wie hier - das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 7 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B3VR1.17.0] - juris Rn. 13).

    Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann auch angeordnet werden, nachdem die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 13 und vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten - wie sich schon aus der Verweisung in § 80b Abs. 3 VwGO ergibt - die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - 4 VR 2.07 - BVerwGE 129, 58 Rn. 14, vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - Buchholz 310 § 80b VwGO Nr. 3 Rn. 9 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 - juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - 2 M 101/20

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach Verurteilung u.a. wegen

    Dem korrespondiert ein berechtigtes Interesse des Trägers der zuständigen Ausländerbehörde in seiner Funktion als Antragsgegner, stattgebende Eilrechtsschutzentscheidungen des Verwaltungsgerichts einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterziehen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2005 - 1 VR 5.05 - juris Rn. 2; Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 - juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 19. Juli 2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 5).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2016 - 2 R 135/15

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage

    Ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist dann zu bejahen, wenn sich die kraft Gesetzes erloschene aufschiebende Wirkung der Klage - sofern der Antragsgegner die Vollziehung nicht selbst bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides aussetzt - nur auf dem Weg über eine solche gerichtliche Entscheidung herstellen lässt und die aufschiebende Wirkung der Klage dem Antragsteller auf jeden Fall eine günstigere Rechtsposition vermittelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 - BVerwG 1 VR 1.11 -, NVwZ 2011, 1342 [1343] RdNr. 8).

    Für die Entscheidung über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO; dies folgt schon aus der Anordnung der entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in § 80b Abs. 3 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011, a.a.O., RdNr. 9; Beschl. d. Senats v. 18.08.2015, a.a.O, RdNr. 6, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 30.07.2013 - 10 ZB 12.1138

    Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Denn die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO kann auch angeordnet werden, wenn die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits beendet war (NdsOVG, B.v. 29.8.2011 - 8 MC 138/11 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.10.2009 - 10 AS 09.2124 - juris Rn. 1 m.w.N.; BVerwG, B.v. 19.6.2007 - 4 VR 2/07 - juris Rn. 13 m.w.N., B.v. 13.9.2011 - 1 VR 1/11 - juris Rn. 8).

    Die Zulässigkeit eines jeden gerichtlichen Verfahrens und damit auch des Verfahrens nach § 80b Abs. 2 VwGO erfordert, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht, er mithin ein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes nachweisen kann (BVerwG, B.v. 13.9.2011 - 1 VR 1/11 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 22.10.2009 - 10 AS 09.2124 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 29.8.2011 - 8 MC 138/11 - juris Rn. 9 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.11.2012 - 18 B 932/12

    Fortbestand eines Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 4 AufenthG bei bisheriger

    § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der während der Frist zur Erhebung von Widerspruch und Klage und während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen (Eil)Verfahrens den Fortbestand eines Aufenthaltstitels im Interesse des Ausländers zum Zwecke der Erwerbstätigkeit fingiert, vgl. zu einem insoweit bestehenden Rechtsschutzbedürfnis BVerwG, Beschluss vom 13. September 2011 - 1 VR 1.11 u.a. -, juris, Rn. 8, kommt dem Antragsteller nicht zu Gute, weil die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist und die Fortgeltungsfiktion des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zu einer Erwerbstätigkeit über deren Geltungsdauer hinaus berechtigt.
  • VGH Bayern, 20.01.2012 - 14 AS 11.2649

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung einer Nachbarklage gegen eine

  • BVerwG, 25.01.2022 - 9 VR 2.21

    Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der

  • VG Ansbach, 19.05.2022 - AN 17 S 22.00459

    Weitestgehend erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2015 - 2 R 116/15

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO

  • OVG Bremen, 23.02.2021 - 2 B 285/19

    Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage durch das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2014 - 18 E 1140/14

    Bemessung des Streitwertes bei einem gegen eine Ausweisung und

  • VGH Bayern, 25.09.2014 - 10 ZB 14.1475

    Ausweisung und Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Bayern, 02.07.2014 - 3 AS 14.1352

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Anordnung der Fortdauer der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2011 - 2 M 161/11

    Verwirkung bzw. Verbrauch eines Ausweisungsgrundes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2020 - 8 R 4/19

    Anfechtung der Verkleinerung des Verfahrensgebietes im Bodenordnungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2012 - 13 B 1016/12

    Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der

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